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Zugänge zum christlich-islamischen Dialog aus katholischer Perspektive

Das Verhältnis von Christentum und Islam war angesichts der überraschenden Eroberungen seitens der muslimischen Araber nach dem Tode Muhammads von Anfang an schwierig, wobei man in der christlichen Welt diese Eroberer lange Zeit oder zumindest nicht primär gar nicht als Angehörige einer anderen Religion wahrgenommen hat. Erst allmählich kam zur militärischen Auseinandersetzung auch die theologische, und zwar in der unmittelbaren Begegnung mit Muslimen. Diese theologische Auseinandersetzung war von Polemik und Verteidigung des eigenen Glaubens geprägt. Erst Mitte des 20. Jahrhunderts und vor allem mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurden auf katholischer Seite die Bahnen des Dialogs, einer unvoreingenommeren Wahrnehmung und wertschätzenden Haltung geebnet.

Zugänge zum christlich-islamischen Dialog aus religionsgeschichtlicher Perspektive

Dieser Artikel betrachtet den christlich-islamischen Dialog aus religionswissenschaftlicher Perspektive und grenzt sich von der theologischen Perspektive ab, die sich auf den Wahrheitsanspruch der Religionen fokussiert. Ein knapper Rückblick auf die Geschichte der gegenseitigen Wahrnehmung zeigt, dass die theologischen Auseinandersetzungen beider Religionen nicht immer dialogisch geprägt waren. Aus der Entstehungsgeschichte des Christentums und des Islams wird deutlich, dass sie sich auf ihre Vorläuferreligionen beziehen, sich mit diesen inhaltlich auseinandersetzen und sich teilweise in Abgrenzung zu ihnen definieren, was den interreligiösen Dialog bis heute erschwert. Im Gegensatz zur theologischen Perspektive formuliert die Religionswissenschaft keinen Wahrheitsanspruch und ist nicht an Dogmen gebunden, sondern kann den interreligiösen Dialog begleiten und ihn aus verschiedenen Perspektiven analysieren.

Zugänge zum christlich-islamischen Dialog aus juristischer Perspektive

Allen in Deutschland lebenden Menschen steht Religionsfreiheit zu, damit auch die Ausübung des Bekenntnisses. Diese gilt auch für Religionsgemeinschaften. Angelegenheiten, die sowohl staatliches als auch kirchliche Interessen berühren, sind durch Konkordate und Staatskirchenverträge geregelt, in einigen Bundesländern auch durch Verträge zwischen Land und muslimischen Verbänden. Darüber hinaus streben viele Verbände den Status als Körperschaft des Öffentlichen Rechts an, weil damit verschiedene Hoheitsrechte verbunden sind.